Donnerstag, 16. Februar 2012

Die Steuererklärung für das Finanzamt bei freiberuflicher Arbeit im Nebenjob

Da ich in den vorhergehenden Artikeln die Steuererklärung für das Finanzamt erwähnt habe, möchte ich eine wichtige Sache noch für alle Leser nachreichen, die sich für eine Nebentätigkeit als Autor oder Texter entschieden haben. Wer sich einer solchen Arbeit widmet und daraus Einkommen erzielt, ist dem Finanzamt darüber zur Rechenschaft verpflichtet. Es genügt eine einfache Anmeldung einer freiberuflichen Arbeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob man nur wenige Cents oder mehrere Hundert Euro verdient, eine freiberufliche Arbeit liegt vor, sobald ein noch so geringes Einkommen als Autor erzielt wurde. Es ist daher sehr wichtig, alle Nachweise über Vergütungen für die Einkommenssteuererklärung zu sammeln. Autorenverträge und Auszahlungen gehören ebenfalls in die Unterlagen für das Finanzamt.

Einnahmen aus freiberuflicher Arbeit in der Einkommenssteuererklärung angeben

Die Einnahmen des gesamten Jahres sind in der Einkommenssteuererklärung einfach mit anzugeben. Wer im Nebenjob neben Pflege, Studium oder Familienzeit seine neue Arbeit aufgenommen hat, wird in den ersten Jahren in Deutschland meist in die Kleinunternehmerregelung fallen. Ein Einkommen bis zu 17.500 Euro aus dem vergangenen Jahr und eine Prognose von weniger als 50.000 Euro Umsatz im folgenden Jahr lassen eine Einstufung als Kleinunternehmer im Sinne des UStG §19 zu. Dabei muss von dem freiberuflich tätigen Autor oder Texter keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Von einer Regelung zum Vorsteuerabzug sind diese Kleinunternehmer ausgeschlossen. Wer einen Steuerberater bereits beauftragt, kann sich dort umfassend beraten lassen zu allen bürokratischen Hürden. Es ist möglich, für Recherchen Fahrkilometer abzurechnen oder für Büromaterial, Telefon und Porto in der Steuererklärung als Kosten geltend zu machen. Die Nachweise dafür sollte man auf jeden Fall sammeln und abheften.

Keine Umsatzsteuervoranmeldungen für Kleinunternehmer

Texter und Autoren, die unter einem Jahreseinkommen von 17.500 Euro liegen, haben einen weiteren Vorteil gegenüber Mehrverdienenden. Sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber dem Finanzamt abgeben. Dies erspart eine Menge Schreibarbeit und Bürokratie. Es gibt keinen Mehraufwand für diese Einkommensgruppe, die außerhalb einer normalen Steuererklärung liegt. Ein Zusatzformular zur einfachen Einkommenssteuererklärung genügt, um gegenüber dem Finanzamt über seine Einkommen als Texter und Autor zu informieren. Über die buchhalterischen Notwendigkeiten bei einer möglichen Überschreitung dieser Einkommensgrenze sollte man sich bei seinem Steuerberater Auskunft geben lassen.

Zuverdienstgrenzen beachten bei Studenten, Bezugsberechtigten von Hartz IV und familienversicherten Angehörigen

Wer neben der informellen Behindertenpflege eine nebenberufliche Arbeit aufnimmt, muss das Behindertenpflegegeld von der Pflegekasse in Deutschland nicht als Einkommen werten und kann sich als Kleinunternehmer bis zu 17.500 Euro zuverdienen bevor er umsatzsteuerpflichtig wird. Vorsicht ist geboten bei familienversicherten Angehörigen und bei Studenten, die BaföG beziehen, wenn diese als Freiberufler arbeiten. Dann gelten dort jeweils vorgeschriebene Einkommensgrenzen, innerhalb derer sich Krankenversicherung und staatliche Zuschüsse nicht verändern. Darauf komme ich später zurück. Wer für seinen Lebensunterhalt Hartz IV bezieht, kann ohne Abzüge 100 Euro zuverdienen, danach sind Abzüge beim Hartz IV Satz zu beachten.

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